Themenabend: Nur die Liebe zählt ♥ ♥ Neue rechtliche Formen des Zusammenlebens in Europa |
17.03.07 |
Freitag, 16.03.2007, 18.00 - 22.00 Uhr, Universität Lettlands, Raiņa bulvāris 19, Konferenzraum im Untergeschoss (Eingang durch die Mensa) |
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Verliebt, verlobt, verheiratet? Der klassische Weg zur Gründung einer Familie hat überall in Europa an Bedeutung verloren. Den meisten Ehen geht eine nichteheliche Lebensgemeinschaft voraus. Manche Paare verzichten ganz darauf, zu heiraten. Homosexuelle Paare hingegen drängen vermehrt auf eine rechtlich geordnete Partnerschaft. In vielen europäischen Staaten haben die Gesetzgeber auf die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse reagiert und neue rechtliche Formen des Zusammenlebens geschaffen. Diese stehen homosexuellen, zum Teil aber auch heterosexuellen Paaren als Alternativen zur Ehe zur Verfügung. Auf diese Weise sind in manchen europäischen Rechtsordnungen neue Rechtsgebiete entstanden.
Der Themenabend informiert über die neuen zivilrechtlichen Rechtsinstitute in den verschiedenen europäischen Staaten. Einen Schwerpunkt bildet die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland. Der Themenabend befasst sich auch mit den verfassungsrechtlichen Problemstellungen der neuen Rechtsinstitute und mit der gegenwärtigen Rechtslage und rechtspolitischen Entwicklung in Lettland. Er bietet Raum für Diskussionen mit den Referenten und unter den Zuhörern.
Alle Interessierten sind herzlich eingeladen! In den Pausen werden Getränke und Snacks gereicht.
Die Entwicklung alternativer Formen des Zusammenlebens im europäischen
Vergleich
- Dr. Rainer Kemper, Universität Münster,
Mitherausgeber und -autor des Handkommentars Lebenspartnerschaftsrecht -
Das Institut
der Lebenspartnerschaft in Deutschland
- Dr. Rainer Kemper -
Die
verfassungsrechtliche Diskussion über die Lebenspartnerschaft in Deutschland
- Prof. Dr. Thomas Schmitz, Universität
Lettlands, Baltisch-Deutsches Hochschulkontor -
Der
verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie in Lettland
- Asoc. Prof. Dr. iur. Kaspars Balodis,
Universität Lettlands -
National
report: Gay and lesbian rights (lack of rights) in Latvia (in
englischer Sprache)
- Kristīne Dupate, Doktorandin an
der Universität Lettlands -
Materialien zum Download (als PDF-Dateien)
Einladung und Programm (auch als WORD-Datei) | |
Aufsatz von Rainer Kemper: Verliebt, verlobt, verpartnert. Die Lebenspartnerschaft auf dem Weg zum Eheäquivalent, Ad Legendum 1/2005 | |
Beitrag von Thomas Schmitz (gesamter Text, Zusammenfassung [deutsch/englisch]) | |
Beitrag von Kaspars Balodis (Zusammenfassung) | |
Beitrag von Kristīne Dupate (Zusammenfassung [englisch/lettisch]) |
Links zum Thema der Veranstaltung
Achtung: Die Internetquellen sind nicht immer auf dem neuesten Stand! |
1. Zu den alternativen Formen des Zusammenlebens in Europa
Überblicke: Aktueller Überblick (ILGA), chronologischer Überblick über die Entwicklung bis 2000 (Knappe/Köller/Orlich), Tabellen über die Entwicklung bis 2006 (Waaldijk) |
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Dänemark: Registrierte Partnerschaft (Erläuterungen, ursprünglicher Gesetzestext von 1989) |
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Schweden: Registrierte Partnerschaft (Gesetzestext) |
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Belgien: Gesetzliches Zusammenwohnen (Erläuterungen, Änderungen des Zivilgesetzbuches von 1998); siehe auch das Gesetz über die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts von 2003 |
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Frankreich: Pacte civil de solidarité (Erläuterungen, ursprünglicher Gesetzestext von 1999, Auszüge aus dem Code civil), Entscheidung des Conseil constitutionnel vom 09.11.1999 zur Verfassungsmäßigkeit des pacte civil de solidarité |
Finnland: Registrierte Partnerschaft (Gesetzestext) |
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Großbritannien: Civil partnership (Erläuterungen, Gesetzestext) |
Luxemburg: Partenariat (Erläuterungen) |
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Schweiz: Partnerschaftsgesetz (Gesetzestext) |
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Tschechien: Registrierte Partnerschaft (Erläuterungen, Bericht) |
2. Zum Institut der Lebenspartnerschaft in Deutschland
Lebenspartnerschaftsgesetz (Gesetzestext in html/als PDF-Datei) |
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Erläuterungen zu den Änderungen 2005 (Bundesministerium der Justiz) |
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Erläuterungen und Ratgeber des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland; weitere Erläuterungen |
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Aus der rechtspolitischen Diskussion: Stellungnahme der Evangelischen Kirche Deutschlands vor der Einführung der Lebenspartnerschaft; Stellungnahme der Katholischen Kirche (Kongregation für die Glaubenslehre) zur rechtlichen Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften |
3. Zur verfassungsrechtlichen Diskussion über die Lebenspartnerschaft in Deutschland
Art. 6 Grundgesetz (Ehe, Familie, nichteheliche Kinder) |
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Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313) zur Verfassungsmäßigkeit der Lebenspartnerschaft; siehe auch die abweichenden Meinungen des Richters Papier und der Richterin Haas |
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Schmitz, Rezension des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 (aus: Chronik BVerfG 2001/02) |
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Sauer, Rezension des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 (Humboldt Forum Recht 6/2002) |
4. Zum verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie in Lettland
110. pants Latvijas Republikas Satversme / Art. 110 der Verfassung der Republik Lettlands (Ehe, Familie, Kinder) |
5. Zur gegenwärtigen Rechtslage und rechtspolitischen Diskussion in Lettland
Valsts cilvēktiesību birojs, Geju un lezbiešu tiesību stāvokļa analīze Latvijā (1999. gada septembris) |
6. Zu den Rechten von Homosexuellen vor dem Hintergrund verbindlicher gemeinsamer europäischer Werte
Drohende Maßnahmen des Europäischen Parlamentes gegen Polen für den Fall der offiziellen Einbringung des geplanten Homosexuellen-Diskriminierungsgesetzes ins polnische Parlament (Bericht des EU-Observers). Rechtlicher Hintergrund: Die Verabschiedung eines solchen diskriminierenden Gesetzes würde einen schweren Verstoß gegen die Grundwerte der Freiheit und Menschenwürde darstellen, die in Art. 6 Absatz 1 EUV für jeden EU-Mitgliedstaat verbindlich vorgeschrieben sind. Die Folge wäre ein Sanktionsverfahren nach Art. 7 EUV, das dazu führen könnte, dass die Rechte Polens als EU-Mitgliedstaat suspendiert werden. |
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Verbot EU-gesponserter Toleranzkampagne in Litauen: Auch solche Verbote können, wenn sie kein Einzelfall bleiben, Sanktionen nach Art. 7 EUV nach sich ziehen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, die europäischen Werte - insbesondere die Menschenrechte - notfalls auch mit polizeilicher Gewalt gegen Angriffe aus der Bevölkerung zu verteidigen. Ein Staat, der dazu nicht bereit oder nicht fähig ist, kann nicht Mitglied der Europäischen Union sein. |